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Betriebliche und Private Vorsorge
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Hier erhalten Sie einen Überblick über die Möglichkeiten im Rahmen der betrieblichen und privaten Altersversorgung:

Alle gemachten Angaben und Aussagen beruhen auf dem Stand der Gesetzgebung vom Januar 2008.

Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt und Sachkunde zusammengetragen. Dennoch kann keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte dieser Website übernommen werden. Jegliche Haftung, insbesondere für eventuelle Schäden oder Konsequenzen, die durch die Nutzung der Inhalte der Website entstehen, sind ausgeschlossen.

1. Die betriebliche Altersversorgung

Das Betriebsrentengesetz sieht für die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung die folgenden fünf Wege vor:

  • Direktzusage
  • Unterstützungskasse
  • Direktversicherung
  • Pensionskasse
  • Pensionsfonds

 

Die Durchführungswege zeichnen sich im Wesentlichen durch ihre unterschiedlichen

  • Gestaltungsmöglichkeiten
  • Anlagevorschriften
  • sozial- und steuerrechtlichen Behandlungen 

aus.

Bis 2004 abgeschlossene Direktversicherungen können nach den alten Rahmenbedingungen fortgeführt werden.

Direktzusage

Bei der Direktzusage oder auch Pensionszusage genannt erteilt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine unmittelbare ggf. beitragsorientierte Leistungszusage. Es gibt keinen Dritten, der dazwischen geschaltet ist.

Die Zusage kann frei gestaltet werden.

Der Arbeitgeber geht eine Verpflichtung für die Zukunft ein,muss er Rückstellungen bilden, die auch steuerlich anerkannt werden, wenn er eine Bilanz erstellt.

Der Arbeitgeber trägt das Risiko z.B. das Zahlen einer lebenslangen Rente allein.

Er kann dieses Risiko jedoch rückdecken, indem er mit dessen Zustimmung auf das Leben seines Arbeitnehmers eine Versicherung abschließt. Alternativ können auch Rückdeckungen über andere Investments getätigt werden, was in Zukunft besonders durch die steuerlichen Gesichtspunkte immer mehr zunehmen wird.

Besondere Anwendung findet die Direktzusage im Bereich der Gesellschafter Geschäftsführer, da diese zugleich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer Person sind. Gerade in gut gehenden Betrieben ist die Direktzusage ein hervorragendes Instrument für den GGF seine Altersversorgung, seine Hinterbliebenen und Berufsunfähigkeit abzusichern.

In unserem Netzwerk prüfen wir für Sie Ihre Pensionszusage, da sehr viele heute nicht mehr aussreichend rückgedeckt sind und geben Ihnen Hilfestellung beim Optimieren und Einrichten.

Unterstützungskasse

Bei der Unterstützungskasse erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine ggf. beitragsorientierte Leistungszusage.

Die Unterstützungskasse ist i.d.R. ein Verein oder eine GmbH, die dem Arbeitgeber die Abwicklung dieser Leistungszusage abnimmt, also auch die späteren Leistungen auszahlt.

In der aktiven Zeit werden Zuwendungen an die Unterstützungskasse geleistet.

Sollte das Vermögen der Unterstützungskasse für die zugesagten Leistungen nicht ausreichen muss der Arbeitgeber die Finanzierungslücke decken, dies kann durch Rückdeckung vermieden werden, indem die Unterstützungskasse auf das Leben des Arbeitnehmers eine Versicherung abschließt, für die sie bezugsberechtigt ist, diese wird entsprechend verpfändet.

Die Unterstützungskasse kann auch überbetrieblich organisiert sein und ist dann im Regelfall eine rückgedeckte Unterstützungskasse.

Die Unterstütungskasse eignet sich besonders für Führungskräfte, da deren Rentenlücken sehr hoch sind und die Grenzen der versicherungsförmigen Durchführungswege z.B. Direktversicherung beschränkt sind.

Ein weiterer positiver Aspekt ist die günstigere Besteuerung im Rentenbezug gegenüber z.B. der Pensionskasse.

Direktversicherung

Bei der Direktversicherung  schließt der Arbeitgeber zu Gunsten des bezugsberechtigten Arbeitnehmers bei einem Versicherungsunternehmen eine Rentenversicherung ab und zahlt regelmäßig die Beiträge.

Neben der Leistungszusage ist auch eine Beitragszusage möglich. Eine Förderung nach AVmG (Riesterförderung) ist möglich, aber nicht sinnvoll, da aus dem Netto finanziert wird.

Obwohl die Direktversicherung eine Rentenleistung vorsieht, ist die Einräumung eines Kapitalwahlrechts möglich.

An Stelle der früheren pauschalversteuerten Beiträge treten nun die steuerfreien Beiträge in Höhe von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zzgl. 1.800,- EUR, so dass auch für mittlere Einkommen eine ausreichende Versorgung erreicht werden kann.

Für vor 2005 abgeschlossene Direktversicherungen gelten die bisherigen Regelungen auch in der Zukunft weiter.

Pensionskasse

Eine Pensionskasse ist eine Versorgungseinrichtung, die zugleich auch Versicherungsgesellschaft ist und neben der Leistungszusage auch die Beitragszusage ermöglicht. Weiterhin ist die Riesterförderung (AVmG) möglich.

Es werden regelmäßig Beiträge eingezahlt, die von der Pensionskasse nach den Vorschriften einer Versicherungsgesellschaft angelegt werden.

Weitere Verpflichtungen des Arbeitgebers bestehen im Normalfall praktisch nicht, da sich der spätere Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers direkt gegen die Pensionskasse richtet.

Die Pensionskasse kann sowohl als betriebseigene wie überbetriebliche Einrichtung geführt werden.

 

Pensionsfonds

Der Pensionsfonds ist eine Versorgungseinrichtung in der Rechtsform einer AG oder eines Vereins, bei der die Leistungen als lebenslange Rente oder in Form eines Auszahlungsplans mit Restverrentung erbracht werden.

Im Gegensatz zu einer Versicherung stehen hier festen Beiträgen bis auf eine Mindestleistung keine garantierten Leistungen (völlige Abhängigkeit vom erwirtschafteten Ertrag) gegenüber oder umgekehrt sind bei garantierten Leistungen keine festen Beiträge zugesagt. Die Beiträge können relativ frei auch zu einem hohen Teil in Aktien angelegt werden.

Der Pensionsfonds ermöglicht ebenso wie Direktversicherung und Pensionskasse sowohl die Leistungszusage wie auch die Beitragszusage und die Riesterförderung (AVmG).

Über die Beitragszahlung hinausgehende Verpflichtungen des Arbeitgebers bestehen im Normalfall praktisch nicht, da sich der spätere Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers direkt gegen den Pensionsfonds richtet.

Der Pensionsfonds kann sowohl als betriebseigene wie überbetriebliche Einrichtung geführt werden.

 2. Die private Altersversorgung

  • Riester-Rente
  • Rürup-Rente
  • freie private Rente

Riester-Rente

Die Riester-Rente beruht auf einem Drei-Stufen-Modell:

In der ersten Stufe zahlt der Anleger regelmäßig bis zum 60. Lebensjahr beziehungsweise bis zum Beginn seiner Altersrente in den entsprechenden privaten Vorsorgevertrag ein. Dieser private Vorsorgevertrag kann ein Sparplan, eine Rentenversicherung oder ein Investmentsparplan sein.

Während der zweiten Stufe fließt das angesammelte Vermögen des Anlegers sukzessive in Form einer Rente oder nach einem Auszahlungsplan an ihn zurück.

Spätestens wenn der Anleger 85 wird, beginnt die dritte Stufe: Dann muss auch im Fall des Auszahlungsplanes das verbleibende Kapital ganz oder teilweise in eine private Rentenversicherung überführt werden, um die finanzielle Versorgung auch im hohen Alter sicherzustellen. Diese dritte Stufe ist für alle Arten der Riester-Rente obligatorisch.

Die Teilnahme an der Riester-Rente ist freiwillig. Jeder entscheidet selbst, ob er die zusätzlich geförderte Altersvorsorge nutzen möchte und welche Anlageform er wählen will.

Im Rahmen des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes erfolgt für die Riester-Rente eine Anpassung der Altersuntergrenze für die frühest mögliche Inanspruchnahme der Leistung von 60 auf 62 Jahre.

 

Rürup-Rente

Die Rürup-Rente ist eine private kapitalgedeckte Rentenversicherung, die jeder mit einem Lebensversicherungsunternehmen abschließen kann. Die Rürup-Rente ist freiwillig.

Parallel zur Riester-Rente gibt es bestimmte gesetzliche Vorschriften für diese neue Leibrentenversicherung wie

  • Steuerfreistellung der Beiträge während des Erwerbslebens durch Sonderausgabenabzug,
  • nachgelagerte Besteuerung der Rentenleistungen,
  • gesetzlich definierte Kriterien für die Produktgestaltung.

Beiträge zu dieser neuen Leibrente werden von dem Erwerbstätigen an das Lebensversicherungsunternehmen gezahlt und können im Rahmen des Sonderausgabenabzugs beim Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Die Auszahlung der lebenslangen Rente an den Bezugsberechtigten wird allerdings wie die gesetzliche Rente nachgelagert besteuert.

freie privaten Rente

Bei der privaten ungeförderten Rente schließt der Erwerbstätige mit einem Finanzdienstleister einen Vertrag zur Zahlung einer Rente oder zur Auszahlung des angesparten Kapitals. Der Erwerbstätige zahlt dazu in der Ansparphase die notwendigen Beiträge aus seinem versteuerten Einkommen direkt an den Finanzdienstleister. Dieser kann das Kapital in unterschiedlichen Anlageformen ansparen - je nach Vertragsgestaltung.

Zum Zeitpunkt der Rentenzahlung erfolgt die Auszahlung in Form einer lebenslangen Rente oder es wird das Kapitalwahlrecht eingeräumt. Auch die Art der Auszahlung hängt von der Vertragsgestaltung ab. Die zur Auszahlung kommende Rente ist mit dem sogenannten Ertragsanteil zu versteuern.

Es besteht auch die Möglichkeit die Versicherung vorzeitig zu kündigen und zum Rückkaufswert zurück zu erwerben.

Damit ist die private ungeförderte Rente ein sehr flexibles Modell der Altersvorsorge, da sie den individuellen Bedürfnissen des Einzelnen angepasst werden kann.

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